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Energiekostenausgleich beantragen

1. Förderperiode für Energiekostenausgleich startet!

Am 10. Februar 2023 startete die 1. Förderphase des BMKÖS für den Energiekostenausgleich (EKA), mit dem die stark gestiegenen Energiekosten von gemeinnützigen Sportstättenbetreiber:innen abgefedert werden sollen. 

 

 

Voraussetzungen für ein Ansuchen: 

  • Verein muss vor dem 01.01.2021 gegründet worden sein 
  • Die Sportstätte muss seit 01.01.2021 auf eigenen Namen und eigene Rechnung in Österreich betrieben werden. 

 

Für welchen Zeitraum werden Förderungen gewährt? 

Die Förderung ist zeitlich auf 3 Phasen begrenzt: 

  • 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 (Phase 1: 10. Februar bis 10. März 2023)
  • 1. Jänner 2023 bis 30. Juni 2023 (Phase 2: 01. Juli 2023 bis 08. September 2023)
  • 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 (Phase 3: 01. Jänner 2024 bis 08. März 2024)

 

Was wird gefördert?

Gefördert werden die Mehrkosten, die durch die außergewöhnlich stark gestiegenen Energiekosten entstanden sind. Das trifft auf folgende Energiequellen zu:

  • Arbeitspreis für Strom 
  • Arbeitspreis für Gas
  • Preis für Fernwärme 
  • Preis für Heizöl
  • Preis für Holz und Pellets 

 

Kann ein Antrag auf eine Förderung aus dem Förderprogramm „Energiekostenausgleich (EKA)“ beantragt werden, wenn bereits ein Antrag auf eine andere Förderung bei einer Gebietskörperschaft gestellt wurde?

Nein, Sportstättenbetreiber:innen dürfen keine Anträge auf eine andere Förderung der Energiekosten für dieselbe Sportstätte und im gleichen Zeitraum, wenn auch nur anteilig, bei einer Gebietskörperschaft (Bund, Bundesland oder Gemeinde) gestellt und erhalten haben bzw. stellen. 

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